Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tag, an dem sie erstmals eine unständige Beschäftigung aufnehmen und die gewählte Krankenkasse die Versicherungspflicht feststellt. Wird erst später die berufsmäßige Ausübung einer unständigen Beschäftigung gemeldet, beginnt die Mitgliedschaft erst mit dem Tag, an dem die gewählte Krankenkasse die Versicherungspflicht feststellt. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen berufsmäßig unständig Beschäftigte vorübergehend (längstens für drei Wochen beziehungsweise 21 Kalendertage) nicht beschäftigt werden. Der Fortbestand der Mitgliedschaft erfolgt automatisch. Voraussetzung dafür ist aber, dass in der Meldung zur Sozialversicherung die Personengruppe 118 übermittelt wurde.
Die Mitgliedschaft endet entweder mit dem Tag der generellen Aufgabe der berufsmäßig unständigen Beschäftigung oder bei vorübergehender Aufgabe mit dem Ablauf von drei Wochen beziehungsweise 21 Kalendertagen nach der letzten unständigen Beschäftigung.
Für die unständig Beschäftigten sind die allgemein geltenden Vorschriften über das Krankenkassenwahlrecht anzuwenden.
Optionskrankengeld bei unständig Beschäftigten
Die Versicherten haben jedoch die Möglichkeit, einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche (43. Tag) der Arbeitsunfähigkeit zu wählen – das sogenannte Optionskrankengeld.
Mit der Wahl des Optionskrankengeldes ändert sich für diese Arbeitnehmer der Beitragssatz vom ermäßigten auf den allgemeinen Beitragssatz.
Zusätzliches Krankengeld
Unständig Beschäftigten bieten wir zusätzlich an, einen Krankengeld-Wahltarif abzuschließen, um einen Krankengeldanspruch vor der siebten Woche (43. Tag) der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Die Prämie für diesen Tarif trägt der unständig Beschäftigte selbst.
Wir beraten Sie dazu gerne.