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§ 7 EntgFG Ziff. 2. RS 1998/01, Mitwirkung der Krankenkasse
(1) Hat der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung in den Fällen des § 7 Nummern 1 und 2 berechtigt verweigert, so ist § 115 SGB X nicht anwendbar. Die Krankenkasse sollte allerdings in diesen Fällen darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Nachweise erhält, um den Grund für die Verweigerung der Entgeltfortzahlung zu beseitigen. Außerdem ist zu empfehlen, vorsorglich die Erstattungsforderung nach § 115 SGB X geltend zu machen, damit bei Übergang eines Entgeltfortzahlungsanspruchs dieser nicht aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Ausschlussfristen verlorengeht (vgl. § 3 EntgFG Ziff. 9.).
(2) Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dessen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nicht, so geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Höhe der erbrachten Sozialleistung auf den Sozialleistungsträger nach § 115 SGB X über. Die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hinsichtlich eines Verschuldens des Arbeitnehmers an der Arbeitsunfähigkeit bleibt durch den Anspruchsübergang nach § 115 Absatz 1 SGB X unverändert (vgl. BAG vom 7. 8. 1991 — 5 AZR 410/90 —, USK 9182, EEK I/1064).
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