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Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum AltTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen [RS 2010/03]
Sozialversicherungsrecht
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2010 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 3.1.3.1. RS 2010/03, Allgemeines

(1) Bei Arbeitnehmern, die nach dem AltTZG Aufstockungsbeträge erhalten, gilt nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts (vgl. Ziff. 2.2.4.) für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als beitragspflichtige Einnahme. Hierbei sind nur Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die laufend gezahlt werden. Das hat zur Folge, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge — anders als bei den Aufstockungsbeträgen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG — generell nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Ziff. 3.2.).

(2) Die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge kann nur erlangt werden, wenn entweder durch die arbeitsrechtlich zulässige Zwölftelung das Regelarbeitsentgelt erhöht wird (vgl. Ziff. 2.2.4.) oder ein Prozentsatz des Regelarbeitsentgelts zugrunde gelegt wird, der die bisherige zusätzliche beitragspflichtige Einnahme für die Einmalzahlung mit erfasst (z. B. Berechnungsgrundlage in Höhe von 87 % des Regelarbeitsentgelts).

Beispiel 1 (West)

Regelarbeitsentgelt1 500 EUR
90 % der Beitragsbemessungsgrenze 20104 950 EUR
Differenz zum Regelarbeitsentgelt3 450 EUR
80 % des Regelarbeitsentgelts1 200 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme1 200 EUR

Beispiel 2 (West)

Regelarbeitsentgelt2 950 EUR
90 % der Beitragsbemessungsgrenze 20104 950 EUR
Differenz zum Regelarbeitsentgelt2 000 EUR
80 % des Regelarbeitsentgelts2 360 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme2 000 EUR

(3) Bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell sind die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlen. Während der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer — trotz Beibehaltung seiner bisherigen Arbeitszeit — grundsätzlich lediglich das Arbeitsentgelt entsprechend der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie aus dem Regelarbeitsentgelt — sowie ggf. auch weitere Entgeltbestandteile (z. B. Einmalzahlungen) — einen steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag. Die andere Hälfte des erwirtschafteten Arbeitsentgelts wird als Wertguthaben zurückgestellt, soweit es aus der Vorarbeit für die Freistellungsphase zu berücksichtigen ist.

(4) Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI ist unabhängig davon anzusetzen, ob hinsichtlich des Aufstockungsbetrags die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AltTZG für eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit erfüllt sind (R 3.28 Absatz 2 LStR 2008). Im Übrigen ist der sich aus der Verbeitragung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme ergebende geldwerte Vorteil — ebenso wie der Aufstockungsbetrag — nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei und damit nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dies gilt auch, soweit der Arbeitgeber — z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen — Rentenversicherungsbeiträge aus einer höheren beitragspflichtigen Einnahme als 80 % des Regelarbeitsentgelts zahlt (R 3.28 Absatz 3 LStR 2008) oder diese zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge auch über den zeitlichen Rahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 AltTZG von 6 Jahren hinaus erbringt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 10. 6. 1998 — IV B6-S 2 333-6/98 —).

(5) Für die Verbeitragung ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt die für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge maßgebliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI (mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts) vor evtl. tatsächlich zusätzlich gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Sonderzahlungen) zu berücksichtigen.

(6) Die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber nach § 168 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI allein zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine höhere als die in § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI vorgesehene beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung zugrunde legt.

(7) Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme wird für die Umlageberechnung nach § 7 AAG (U1/U2-Umlage) und nach § 351 SGB III (Insolvenzgeldumlage) nicht herangezogen.


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