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(1)1 Das derzeitige Einkommen im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV setzt sich zusammen aus den Entgelten und Einkünften nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Geld oder Geldeswert, deren Bezug aus einer gegenwärtigen oder früheren Erwerbstätigkeit resultiert oder in unmittelbarem Zusammenhang steht. 2 Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 8 bis § 11 sind zu berücksichtigen.
(2)
Zum Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gehören insbesondere auch
1.Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und nicht darlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld jeweils nach dem SGB III;
2.bei Insolvenzgeld nach dem SGB III der Betrag, der der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt;
3.Elterngeld im Sinne des BEEG in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 BEEG übersteigt;
4.Mutterschaftsgeld nach dem SGB V;
5.bei Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG in Verb. mit § 143 Absatz 2 und 3 SGB XIV, bei Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV, bei Krankengeld nach dem SGB V und bei Verletztengeld nach dem SGB VII der Betrag, der der Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegt; sind diese Leistungen nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III bemessen, so ist der tatsächlich erhaltene Betrag zu berücksichtigen;
6.bei gewerkschaftlichen Unterstützungsleistungen für Arbeitskämpfe die bis unmittelbar vor Beginn der Streikmaßnahme erzielten Einnahmen.
(3)
Zum Einkommen aus früherer Erwerbstätigkeit gehören insbesondere
1.Ruhegelder, Geldleistungen aus der Unfallfürsorge sowie andere Bezüge und geldwerte Vorteile aus früheren Erwerbstätigkeiten,
2.Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem ALG sowie Landabgaberente; dabei bleiben unberücksichtigt:
a)die Rentenanteile, die auf Kindererziehungszeiten beruhen,
b)die Rentenanteile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, die Geschädigte nicht — auch nicht mittelbar — aus Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben,
c)die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, soweit sie wegen des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist,
3.laufende, auf Beiträgen beruhende Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
4.Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach Abzug der entschädigungsrechtlichen Komponente, die sich aus der analogen Anwendung von § 93 Absatz 2a und 2b SGB VI ergibt,
5.Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Einkommen, insbesondere nach § 843 BGB und
6.Einnahmen aus Vermögen, das Geschädigte mit Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach unfreiwilliger Reduzierung der Einkommen oder nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geschaffen haben; dabei bleiben diese Einnahmen insoweit unberücksichtigt, als die Geschädigten eine im Verhältnis zu den tatsächlichen Einkommen angemessene zusätzliche Vorsorge aus ihrem Einkommen aufgebaut haben.
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