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Richtlinien

RidoHiMi – Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel

Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie zur Bestimmung des Verhältnisses zur Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel - RidoHiMi)
Sozialversicherungsrecht
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RidoHiMi – Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel



§ 5 RidoHiMi, Umsetzung der Pauschalierung

(1) Der Ausgabenausgleich für die doppelfunktionalen Hilfsmittel gemäß § 2 Satz 2 und § 3 Satz 2 ist zwischen Kranken- und Pflegekasse mindestens einmal pro Quartal, spätestens innerhalb von 5 Wochen nach Ablauf des Quartals, durchzuführen.

(2) Grundlage des Ausgabenausgleichs ist der Buchungstag der Ausgaben (Buchungssumme) für die doppelfunktionalen Hilfsmittel.


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