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(1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am 1. 4. des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hin und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46 Absatz 1 SGB IV) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Absatz 1 SGB IV).
Absatz 1 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
1.darauf hinweisen, dass eine Wahl bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung stattfindet,
Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
2.den Wahltag angeben,
3.die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht (§ 48 Absatz 1 SGB IV) wiedergeben,
4.den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),
5.den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1 SGB IV) bestimmen,
6.den Hinweis enthalten, dass auf Anfrage der Wahlausschuss jedes Versicherungsträgers das Nähere über die bei dem Versicherungsträger stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über
a)die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts,
b)die Wählbarkeit,
c)die bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,
d)die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.
(3)1 Der Wahlausschuss hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. 2 Die Mitteilung muss insbesondere
1.den Versicherungszweig,
2.den Versicherungsträger,
3.den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,
4.den Zeitpunkt der Wahl,
5.die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift mit Telekommunikationsanschlüssen,
Nummer 5 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274) und G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
6.den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),
7.die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beachten sind,
8.die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§§ 48 bis § 48c SGB IV),
9.die Zusammensetzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates,
10.die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
11.die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1 SGB IV) gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Absatz 6 Satz 1 SGB IV,
12.die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Absatz 6 Satz 2 SGB IV und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters (§ 60 SGB IV),
13.die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe (§ 43 Absatz 3 und § 51 SGB IV),
14.den Inhalt der Vorschriften des § 45 Absatz 2 und des § 48 Absatz 7 SGB IV über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel,
15.den Inhalt der Vorschriften des § 18 Absatz 1, 3 und 5 über Listenänderung und Listenergänzung,
16.die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne dass eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Absatz 2 SGB IV),
Nummer 16 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
17.die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind,
18.die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und
19.die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröffentlicht ist,
bezeichnen.
Absatz 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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