Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Ziff. 3.6.1. RS 2016/03, Abgrenzung zur Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V
(1) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V setzt nach § 2c Absatz 2 HKP-RL voraus, dass Versicherte mindestens einen grundpflegerischen und ggf. zusätzlich einen hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarf haben. Stellen Versicherte, die ausschließlich einen Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung sowie ggf. Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder haben, einen Antrag auf Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V, sollten ggf. Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V angeboten werden. Ein erschöpfter Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V führt nicht zu einem Anspruch auf Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V.
(2) Haben Versicherte einen Bedarf an Grundpflege sowie an hauswirtschaftlicher Versorgung und können sie daher die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes nicht eigenständig sicherstellen, ist der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V auf Leistungen der Grundpflege beschränkt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V (hauswirtschaftliche Versorgung des Versicherten und Sicherstellung der Versorgung und Betreuung des Kindes).
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