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(1) Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als Produkt aus der Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) und dem jeweiligen Beitragssatz unter Berücksichtigung des Zahlungszeitraums des Arbeitslosengeldes errechnet. Hinsichtlich der sich aus § 271 Absatz 1a SGB V ergebenden Nachweispflichten gegenüber dem Gesundheitsfonds ist der Zusatzbeitrag von allen beitragsabführenden Stellen, so auch von der Bundesagentur für Arbeit, im Beitragsnachweis gesondert auszuweisen und daher auch gesondert zu berechnen. Da die Beiträge sowohl zur Krankenversicherung als auch zur Pflegeversicherung allein von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden und der Beitrag damit nicht in einen Träger- und Versichertenanteil aufgeteilt werden kann, sind die Beiträge (Krankenversicherung allgemein, Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung) jeweils mit dem vollen Beitragssatz zu berechnen.
(2) In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist der Beitrag hingegen in einem Rechenvorgang mit dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz zu berechnen (vgl. Ziff. C.I.3.1.2.).
(3) Volle Kalendermonate mit Bezug der vorgenannten Leistungen sind mit 30 Tagen anzusetzen. Beginnt oder endet die Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges der vorgenannten Leistungen im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der verbleibenden Leistungstage des entsprechenden Monats auszugehen. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsbezug nach dem SGB III im Laufe eines Monats im Anschluss an eine andere Entgeltersatzleistung (z. B. Übergangsgeld) einsetzt. Die Anzahl der Beitragstage stimmt mit der Anzahl der Leistungstage (Tage, für die Arbeitslosengeld nach § 154 SGB III gezahlt wird) überein.
(4) Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden für jeden versicherten Leistungsbezieher am jeweiligen Überweisungstag für den maßgeblichen Zahlungszeitraum der Leistung ermittelt und für die monatliche Beitragsabrechnung (vgl. Ziff. C.I.6.1.) gespeichert.
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