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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz



§ 1 LPartG, Lebenspartnerschaft

1 Nach dem 30. 9. 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen 2 Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2 Dieses Gesetz gilt für

  • 1.vor dem 1. 10. 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
  • 2.im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

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