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Gemeinsames Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 2009/01]
Gemeinsames Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 2009/01]
(1)
Entgeltguthaben gelten auch dann als beitragspflichtige Einnahmen, wenn
-das Arbeitsentgelt nicht für die in einer Wertguthabenvereinbarung genannten Zwecke verwendet wird oder
-im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das Entgeltguthaben gezahlt wird (§ 23b Absatz 2 und 2a SGB IV).
(2)
Fälle, in denen das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Zeit der Freistellung verwendet wird (Störfälle), können insbesondere sein
-Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z. B. durch Kündigung oder Tod,
-Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie,
-vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung oder Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit,
-Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen,
-Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung aus Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 13. 11. 2008 geschlossen wurden
-Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung aus Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 31. 12. 2000 und vor dem 14. 11. 2008 geschlossen waren und keine diesbezügliche Regelung enthielten.
(3) Im Gegensatz zur zulässigen Verwendung von Wertguthaben für die Verkürzung der Arbeitsphase einer Altersteilzeitvereinbarung ist dies für die Reduzierung des Aufstockungsbetrages nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG während der Freistellungsphase nicht möglich, da der Aufstockungsbetrag allein vom Arbeitgeber zu finanzieren ist.
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