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(1)
Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 SGB V tritt nach § 5 Absatz 8 SGB V nicht ein, wenn Rentner versicherungspflichtig sind als
-Arbeiter, Angestellte oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V),
-Bezieher von Arbeitslosengeld (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V, § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989),
-Bezieher von Arbeitslosengeld II (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V, § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989),
-Landwirte, mitarbeitende Familienangehörige oder Altenteiler (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 SGB V), soweit sich aus dem KVLG 1989 nichts anderes ergibt (Abschnitt B),
-Künstler oder Publizisten (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 SGB V),
-Jugendliche, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V),
-Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des BVG erbracht (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V),
-Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 7 SGB V),
-Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 8 SGB V)
oder die Mitgliedschaft aufgrund der §§ 192 Absatz 1, § 193 SGB V bzw. § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV oder § 8 EÜG fortbesteht.
(2) Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des Anspruchs bzw. Bezuges von Krankengeld (§ 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V), durch die die KVdR verdrängt wird, wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass z. B. der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 SGB V infolge der Zubilligung von Vollrente wegen Alters oder Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit rückwirkend entfällt oder das Krankengeld um eine der in § 50 Absatz 2 SGB V genannten Leistungen gekürzt wird. Das gilt auch dann, wenn dem Versicherten nach der Erstattung der Rente an die Krankenkasse (§ 103 SGB X) kein Spitzbetrag verbleibt. Maßgebend für die Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V ist, dass Krankengeld tatsächlich gezahlt wurde.
(3) Die Versicherungspflicht von Arbeitslosengeld-Beziehern, welche die KVdR verdrängt, wird ebenfalls nicht im Nachhinein dadurch berührt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 156 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 SGB III infolge der Zubilligung einer Rentenleistung rückwirkend zum Ruhen kommt und insoweit ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem Rentenversicherungsträger entsteht (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 2. Halbsatz SGB V). Vielmehr ergibt sich hier hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge ein finanzieller Ausgleichsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nach § 335 Absatz 2 SGB III. Gleiches gilt nach § 40 Absatz 2 Nummer 5 SGB II für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
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