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(1) Bei der Beitragsbemessung der einzelnen versicherungspflichtigen Personenkreise wird neben den für den jeweiligen Personenkreis typischen beitragspflichtigen Einnahmen auch Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterworfen. Dies gilt allerdings nur, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V, § 237 Satz 1 Nummer 3 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Im Hinblick auf § 5 Absatz 5 SGB V kann es sich hierbei nur um Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit handeln, da ansonsten die Versicherungspflicht ausgeschlossen wird und nur eine freiwillige Versicherung oder Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V bestehen kann.
(2) Für die Festsetzung der Beiträge aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) im Anwendungsbereich des § 240 SGB V (freiwillige Krankenversicherung, Auffang-Versicherungspflicht) sieht § 240 Absatz 4a SGB V ab 1. 1. 2018 ein neues 2-stufiges Verfahren vor. Im ersten Schritt werden die Beiträge auf der Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides zukunftsbezogen vorläufig festgesetzt. Der 2. Schritt wird nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Kalenderjahr nachvollzogen und beinhaltet eine vergangenheitsbezogene endgültige Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde. Im Ergebnis kann es damit zu Erstattungen oder Nacherhebungen von Beiträgen kommen. Zugleich werden die vorläufigen Beiträge für die Zukunft auf Grundlage des nun vorliegenden Einkommensteuerbescheides festgesetzt.
(3) Dieses neue Verfahren der Beitragsfestsetzung wird unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Versicherungspflichtigen (mit Ausnahme der Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse) übertragen. Eine Anwendung des explizit für Selbständige im Beitragsrecht der freiwilligen Versicherung vorgesehenen Verfahrens einer unverhältnismäßigen Belastung nach § 6 Absatz 3a und § 6a Absatz 3 BVSzGs kommt jedoch für Pflichtversicherte mit Arbeitseinkommen mangels gesetzlicher oder untergesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.
(4) Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Grundsätzlichen Hinweisen zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2022/02] des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung.
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