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Ziff. B.II.1. RS 2019/12, Vorrang der allgemeinen Krankenversicherung
(1) Der Gesetzgeber hat für die Fälle, in denen nebeneinander Versicherungspflicht sowohl nach dem KVLG 1989 als auch nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht, die Kassenzuständigkeit zur Vermeidung von Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Versicherungssystemen durch § 3 KVLG 1989 geregelt. Die Abgrenzung der Mitgliedschaft für Antragsteller auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte werden in § 189 SGB V und in § 23 KVLG 1989 gesondert und abschließend geregelt.
(2)
In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung wird nach § 3 Absatz 1 KVLG 1989 nicht versichert, wer
-nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig
-nach § 192 SGB V Mitglied einer anderen Krankenkasse ist.
(3)
Als andere gesetzliche Vorschriften kommen (vorbehaltlich § 3 Absatz 2 KVLG 1989) insbesondere in Betracht
-§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung und
-§ 5 Absatz 1 Nummer 3 KSVG in Verb. mit §§ 1 und § 2 KSVG, soweit nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 KVLG 1989 Versicherungspflicht besteht.
(4) Eine solche Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften verdrängt auch die Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 KVLG 1989.
(5) Wird während einer Mitgliedschaft aufgrund der Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 KVLG 1989 ein Rentenantrag gestellt, wird wegen § 189 Absatz 1 Satz 2 SGB V keine Rentenantragstellermitgliedschaft begründet. Bei einer Zubilligung der Rente für einen zurückliegenden Zeitraum führt die landwirtschaftliche Krankenkasse — abweichend vom vorstehenden Grundsatz — die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats durch, in dem der Rentenbescheid bekannt gegeben worden ist; die LKK erhält die Beiträge aus der Rente bis zum Ende der bei ihr geführten Mitgliedschaft.
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