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Richtlinien

AM-RL – Arzneimittel-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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AM-RL – Arzneimittel-Richtlinie



§ 31 AM-RL, Verordnungsvoraussetzungen

1 Die Verordnung der zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln in nichtkommerziellen klinischen Studien zulasten der GKV ist zulässig, wenn

  • 1.hierdurch eine therapierelevante Verbesserung der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung im Vergleich zu bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu erwarten ist,
  • 2.damit verbundene Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten medizinischen Zusatznutzen stehen,
  • 3.die Behandlung durch eine Ärztin oder Arzt erfolgt, die bzw. der an der vertrags-ärztlichen Versorgung oder an der ambulanten Versorgung teilnimmt (Prüfärztin bzw. Prüfarzt),
  • 4.der Gemeinsame Bundesausschuss der Arzneimittelverordnung nicht widerspricht und
  • 5.das Arzneimittel aufgrund arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom pharmazeutischen Unternehmer nicht kostenlos bereitzustellen ist (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g AMG).
2 Eine Leistungspflicht für vergleichbare Verordnungen außerhalb klinischer Studien nach § 35c Absatz 2 SGB V wird durch die Regelung nicht begründet.

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