Category Image
Lexikon

Lexikon

Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
Navigation
Navigation



    Gefahrtarif

    Im Rahmen der Rechtsetzungsmöglichkeiten wird der Gefahrtarif durch die jeweiligen Vertreterversammlungen der Berufsgenossenschaften festgelegt. Zur risikoorientierten Abstufung der Beiträge hat die Berufsgenossenschaft für die ihr angeschlossenen Gewerbezweige einen Gefahrtarif mit G - Gefahrklassen zu bilden.

    Die Gefahrklassen sind nicht nach einer einmal festgelegten abstrakten Gefahr zu bilden, sondern laufend – spätestens alle sechs Jahre – anzupassen, was gleichbedeutend ist mit der Überprüfung und Neuaufstellung des Gefahrtarifs.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Grafik Firmenkundenservice

    Firmenkundenservice

    Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.