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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz



§ 5 AGG, Positive Maßnahmen

Ungeachtet der in den §§ 8 bis § 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.


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