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ApoG – Apothekengesetz

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
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ApoG – Apothekengesetz



§ 4 ApoG

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.

(2)1 Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. 2 Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, § 9 Absatz 1, § 10 oder § 11 verstoßen.


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