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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 62 ArbGG, Zwangsvollstreckung

(1)1 Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. 2 Macht der Beklagte glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. 3 In den Fällen des § 707 Absatz 1 und des § 719 Absatz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. 4 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. 5 Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2)1 Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO Anwendung. 2 Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3 Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 ZPO eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.


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