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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 14a BAföG, Zusatzleistungen in Härtefällen

1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

  • 1.für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
  • 2.für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
2 In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
  • 1.die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
  • 2.die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
  • 3.die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
  • 4.die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
  • 5.die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).

1 Vgl. Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG (HärteV).


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