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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 34 KVLG 1989, Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
§ 34 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(1)1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. 2§ 217f SGB V bleibt unberührt. 3 Die §§ 162 und § 163 SGB V sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.
Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(2)
Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere
1.die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
2.die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und
3.die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen.
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