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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 20 VwVfG, Ausgeschlossene Personen

(1)1 In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

  • 1.wer selbst Beteiligter ist;
  • 2.wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
  • 3.wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
  • 4.wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
  • 5.wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
  • 6.wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
2 Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3 Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4)1 Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. 2 Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. 3 Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4 Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5)1 Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 sind:

  • 1.der Verlobte,
  • 2.der Ehegatte,
  • 2a.der Lebenspartner,
  • 3.Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • 4.Geschwister,
  • 5.Kinder der Geschwister,
  • 6.Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  • 6a.Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • 7.Geschwister der Eltern,
  • 8.Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
2 Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
  • 1.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
  • 1a.in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  • 2.in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  • 3.im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

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