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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 73 ZPO, Form der Streitverkündung

1 Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. 2 Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. 3 Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.


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