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Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung - Bürgergeld-V)
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Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung



§ 2 Bürgergeld-V, Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 SGB IV) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) bis (4) (weggefallen)

Absätze 2 und 4 gestrichen durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453). Absatz 3 gestrichen durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).

(5)1 Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 % des nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. 2 Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 % und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 % des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

Absatz 5 neugefasst durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780). Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

Absatz 6 neugefasst durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780). Satz 2 gestrichen durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

  • 1.Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
  • 2.die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

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