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Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 26 DEÜV, Beitragsnachweise

1 Der Beitragsnachweis nach § 28f Absatz 3 Satz 1 SGB IV ist rechtzeitig einzureichen. 2 Die §§ 2, § 3, § 5 Absatz 1, §§ 14, § 16, § 17, § 19 bis § 23, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, 2 und 6, § 38 Absatz 1, 2 und 4 und § 40 Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend.

Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


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