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Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
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PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



§ 5 PflAFinV, Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets

(1)1 Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen haben der zuständigen Stelle bis zum 15. 6. des Festsetzungsjahres jeweils folgende Angaben mitzuteilen:

  • 1.die erforderlichen Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets nach Anlage 2,
  • 2.die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG und nach einer Qualifikation nach § 66e PflBG, oder, im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher Pflegeausbildung (einschließlich der Angabe, inwieweit diese eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst) und nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2025).

  • 3.bei einer Finanzierung über Pauschalbudgets die Angaben, die im Falle von § 4 Absatz 2 Satz 1 zur Festsetzung der Pauschalen nach den vereinbarten Differenzierungskriterien maßgeblich sind,
  • 4.bei einer Finanzierung über Individualbudgets die Höhe des vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Individualbudgets.
2 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zu begründen.

(2) Die Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 PflBG haben jeweils mit den Angaben nach Absatz 1 zugleich die Angaben zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 2 PflBG mitzuteilen.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(3)1 Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen teilen der zuständigen Stelle 2 Monate vor Zahlung der ersten Ausgleichszuweisung eine Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit. 2 Danach teilt jeder Träger der praktischen Ausbildung und jede Pflegeschule der zuständigen Stelle eingetretene Änderungen hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich mit. 3 Die Pflegeschulen teilen bei der Mitteilung nach Satz 1 oder Satz 2 zusätzlich mit, ob wegen der Änderung der Schülerzahl eine Klasse neu eingerichtet wird oder wegfällt.


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