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Verordnungen

SEV – Soldatenentschädigungsverordnung

Verordnung zum SEG (Soldatenentschädigungsverordnung - SEV)
Sozialversicherungsrecht
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SEV – Soldatenentschädigungsverordnung



§ 2 SEV, Leistungen zur Mobilität

Für die Leistungen zur Mobilität nach § 18 SEG gelten die §§ 1 bis § 5, § 7, § 9 und § 10 KfzHV vom 28. 9. 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


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