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Richtlinien

BRi – Begutachtungs-Richtlinien

Richtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 17 Absatz 1 SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien - BRi)
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BRi – Begutachtungs-Richtlinien



Ziff. 2.1. BRi, Verantwortung des Medizinischen Dienstes für eine qualifizierte Begutachtung

Die Begutachtungen sind durch geschulte und qualifizierte Gutachter durchzuführen. Sie erfolgen durch Pflegefachkräfte und Ärztinnen oder Ärzte, die der Medizinische Dienst (MD) für die Bewältigung des laufenden Arbeitsanfalls vorhält. Der Medizinische Dienst kann zur Bewältigung von Antragsspitzen und zu speziellen gutachterlichen Fragestellungen Pflegefachkräfte und Ärztinnen bzw. Ärzte bei der Erstellung des Gutachtens als externe Kräfte beteiligen. Macht der Medizinische Dienst von dieser Möglichkeit Gebrauch, trägt er die Verantwortung für die Begutachtung.

Wenn externe Kräfte beauftragt werden, ist sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen (vgl. Richtlinien zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren — Die-RiLi).

Im Rahmen der Bewertung des Begutachtungsauftrages wird durch den Medizinischen Dienst entschieden, welche Begutachtungsart (siehe Ziff. 6.1.1.) unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen und Berücksichtigung der Vorgaben der BRi Anwendung findet. Der Wunsch der antragstellenden Person, persönlich in ihrem Wohnbereich untersucht zu werden, geht einer Begutachtung aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews oder einer Videotelefonie vor.


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