DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV
Ziff. 2.7. DEÜVGs, Versicherungsnummernabfrage durch Arbeitgeber und Zahlstellen
(1) Nach § 28a Absatz 3a SGB IV haben Arbeitgeber und Zahlstellen im Sinne von § 202 Absatz 2 SGB V die VSNR eines Beschäftigten oder eines Versorgungsempfängers maschinell abzufragen, sofern keine VSNR programmseitig vorliegt.
(2) Für die Datenübermittlung zwischen den Arbeitgebern und Zahlstellen sowie der DSRV ist der Datensatz "Versicherungsnummernabfrage" mit den Datenbausteinen Name, Geburtsangaben und Anschrift (DBNA, DBGB und DBAN) zu verwenden.
(3)1 Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die VSNR oder den Hinweis, dass die Vergabe der VSNR mit der Anmeldung erfolgt. 2 Eine Versicherungsnummernabfrage kann nicht storniert werden.
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