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AO – Abgabenordnung



§ 73 AO, Haftung bei Organschaft

1 Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2 Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. 3 Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.


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