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AO – Abgabenordnung

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AO – Abgabenordnung



§ 357 AO, Einlegung des Einspruchs

(1)1 Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2 Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. 3 Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2)1 Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. 2 Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. 3 Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. 4 Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3)1 Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. 2 Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. 3 Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.


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