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(1) Die Reihenfolge der zuzuordnenden Verhandlungen ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge der nach der Erstellung der Liste nach Anlage 4 § 2 Absatz 1 ergangenen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 3 SGB V oder der Kündigungen bestehender Vereinbarungen zum Erstattungsbetrag nach § 130b Absatz 1 SGB V.
(2) In der Reihenfolge nach Absatz 1 werden die Verhandlungen jeweils unmittelbar nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Nutzenbewertung nach § 35a SGB V oder der Kündigung einer bestehenden Vereinbarung zum Erstattungsbetrag nach § 130b Absatz 1 SGB V den Krankenkassen in der Reihenfolge der Liste nach Anlage 4 § 2 Absatz 1 zugeordnet.
(3) Wird eine Verhandlung nach Zuordnung gemäß Absatz 2 und Bekanntgabe nach Anlage 4 § 4 Absatz 1 durch den pharmazeutischen Unternehmer abgebrochen oder gar nicht erst aufgenommen, gilt sie im Rahmen des Zuordnungsverfahrens als stattgefunden.
(4)1 Ist allen Krankenkassen auf der Liste nach Anlage 4 § 2 Absatz 1 einmal eine Verhandlung nach Absatz 2 zugeordnet worden oder stehen auf der Liste nach Anlage 4 § 2 Absatz 1 keine weiteren Krankenkassen für die Zuordnung einer Verhandlung mehr zur Verfügung, wird die Abfrage nach Anlage 4 § 1 Absatz 1 wiederholt und anschließend eine neue Liste nach Anlage 4 § 2 Absatz 1 erstellt. 2 Dabei ist die zur Zeit der erneuten Abfrage nach Anlage 4 § 1 Absatz 1 aktuelle amtliche Statistik KM 6 heranzuziehen.
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