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(1)1 Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. 2 Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:
1.9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig gewesen ist,
2.10 % für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und
3.2 % für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem SGB III versicherungspflichtig gewesen ist.
(2)1 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. 2 Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8 oder des § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB IV werden nicht berücksichtigt. 3 Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 SGB IV ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 SGB III für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 SGB VI unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.
(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.
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