Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 207 BGB, Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

(1)1 Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2 Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

  • 1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
  • 2.dem Kind und
    • a)seinen Eltern oder
    • b)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
  • bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).

  • 3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
  • 4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
  • 5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
3 Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2)§ 208 bleibt unberührt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.