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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 261 BGB, Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

§ 261 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.


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