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§ 1772 BGB, Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

(1)1 Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis § 1756), wenn

  • a)ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
  • b)der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
  • c)der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
  • d)der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
  • Buchstabe d geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

2 Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(2)1 Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Absatz 1 bis 5 aufgehoben werden. 2 An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.


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