§ 32a EStG, Einkommensteuertarif
(1)1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, § 32d, § 34, § 34a, § 34b und § 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.bis 12 096 EUR (Grundfreibetrag):
- 0;
- 2.von 12 097 EUR bis 17 443 EUR:
- (932,30 · y + 1 400) · y;
- 3.von 17 444 EUR bis 68 480 EUR:
- (176,64 · z + 2 397) · z + 1 015,13;
- 4.von 68 481 EUR bis 277 825 EUR:
- 0,42 · x - 10 911,92;
- 5.von 277 826 EUR an:
- 0,45 · x - 19 246,67.
3 Die Größe "y" ist
1/
10 000 des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4 Die Größe "z" ist
1/
10 000 des 17 443 EUR übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
5 Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
6 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2025).
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, § 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, § 32d, § 34, § 34a, § 34b und § 34c das 2-fache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6)1 Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
2 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §
§ 26,
§ 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Satz 2 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).