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§ 309 HGB, Behandlung des Unterschiedsbetrags

(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Absatz 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.

(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und § 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.


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