§ 3 neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
1.ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
1a.ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
Nummer 1a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
2.eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3.Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
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