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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 14 KHG, Auswertung der Wirkungen der Förderung

1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt in Abstimmung mit dem BMG und dem BMF begleitende Auswertungen des durch die Förderung nach den §§ 12 bis § 12b bewirkten Strukturwandels in Auftrag. 2 Die hierfür erforderlichen nicht personenbezogenen Daten werden ihm von den antragstellenden Ländern auf Anforderung zur Weiterleitung an die mit der Auswertung beauftragte Stelle zur Verfügung gestellt. 3 Zwischenberichte über die Auswertung sind dem BMG und dem BMF jährlich, für die Förderung nach § 12a erstmals zum 31. 12. 2020 und für die Förderung nach § 12b erstmals zum 31. 12. 2027, vorzulegen. 4 Die bis zum 31. 12. 2020 entstehenden Aufwendungen für die Auswertung der Förderung nach § 12 werden aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. 5 Die im Zeitraum vom 1. 1. 2021 bis zum 31. 12. 2026 entstehenden Aufwendungen für die Auswertung nach § 12 und die Aufwendungen für die Auswertung nach § 12a werden aus dem Betrag nach § 12a Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. 6 Die ab dem 1. 1. 2027 entstehenden Aufwendungen für die auf die Förderung nach den §§ 12a und § 12b bezogenen Auswertungen werden aus dem Transformationsfonds nach § 12b gedeckt. 7 Auf der Grundlage der Auswertung legt das BMG dem Deutschen Bundestag einen Bericht über den durch die Förderung bewirkten Strukturwandel vor.

§ 14 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 1 neugefasst durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 5 geändert und Satz 6 eingefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024), bisheriger Satz 6 wurde Satz 7.


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