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§ 15 KStG, Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
1 Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes:
1.1 Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d EStG ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig. 2 Satz 1 steht einer Anwendung von § 3a EStG nicht entgegen. 3 Der für § 3c Absatz 4 Satz 4 EStG maßgebende Betrag ist der sich nach Anwendung von Nummer 1a ergebende verminderte Sanierungsertrag.
1a.1 Auf einen sich nach § 3a Absatz 3 Satz 4 EStG ergebenden verbleibenden Sanierungsertrag einer Organgesellschaft ist § 3a Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 EStG beim Organträger anzuwenden. 2 Wird der Gewinn des Organträgers gesondert und einheitlich festgestellt, gilt § 3a Absatz 4 EStG entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 im Sanierungsjahr nicht vorliegen und das Einkommen der Organgesellschaft in einem innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Sanierungsjahr liegenden Veranlagungszeitraum dem Organträger gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 zugerechnet worden ist.
2.1§ 8b Absatz 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4 Absatz 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 UmwStG sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2 Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG, ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Absatz 6 UmwStG oder ein Gewinn oder Verlust im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 UmwStG enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Absatz 6 und § 12 Absatz 2 UmwStG sowie § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden; in den Fällen des § 12 Absatz 2 Satz 2 UmwStG sind neben § 8b dieses Gesetzes auch § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG entsprechend anzuwenden. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit bei der Organgesellschaft § 8b Absatz 7, 8 oder 10 anzuwenden ist. 4 Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im Sinne des § 8b Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 3. 2013 (BGBl. I S. 561) werden Beteiligungen der Organgesellschaft und Beteiligungen des Organträgers getrennt betrachtet.
2a.1 § 20 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4a, die §§ 21, 30 Absatz 2, die §§ 42 und 43 Absatz 3, § 44 sowie § 49 Absatz 1 InvStG sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2 Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Erträge im Sinne des § 16 oder § 34 InvStG oder mit solchen Erträgen zusammenhängende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Sinne des § 21 oder des § 44 InvStG enthalten, sind die §§ 20, 21, 30 Absatz 2, die §§ 42, 43 Absatz 3, § 44 sowie § 49 Absatz 1 InvStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. 3 Für Zwecke des Satzes 2 gilt der Organträger als Anleger im Sinne des § 2 Absatz 10 InvStG. 4 Die bloße Begründung oder Beendigung einer Organschaft nach § 14 Absatz 1 Satz 1 führt nicht zu einer Veräußerung nach § 22 Absatz 1 InvStG. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Organgesellschaft die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 oder des § 30 Absatz 3 InvStG erfüllt. 6 Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 InvStG werden Beteiligungen der Organgesellschaft und Beteiligungen des Organträgers getrennt betrachtet.
Nummer 2a geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
3.1§ 4h EStG ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2 Organträger und Organgesellschaften gelten als ein Betrieb im Sinne des § 4h EStG. 3 Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG enthalten, sind diese bei Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG beim Organträger einzubeziehen.
4.1§ 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 ist bei der Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 nicht anzuwenden. 2 Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus Dauerverlustgeschäften im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 enthalten, ist § 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.
5.1§ 8 Absatz 9 ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2 Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden ist, ist § 8 Absatz 9 bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.
2 Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind. 3 Bei Anwendung des Satzes 2 finden § 16 Absatz 4 sowie § 43 Absatz 1 Satz 3 InvStG beim Organträger Anwendung. 4 Für Zwecke des Satzes 3 gilt der Organträger als Anleger im Sinne des § 2 Absatz 10 InvStG.
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