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KStG – Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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KStG – Körperschaftsteuergesetz



§ 26 KStG, Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

(1)1 Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die folgenden Bestimmungen entsprechend:

  • 1.bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50d Absatz 10 EStG sowie
  • 2.bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3 und § 50d Absatz 10 EStG.
2 Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 Satz 1, die aufgrund des § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2 § 34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 EStG entsprechend anzuwenden.

(2)1 Abweichend von § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und § 38 ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. 2 Bei der entsprechenden Anwendung von § 34c Absatz 2 EStG ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben. 3 § 34c Absatz 6 Satz 3 EStG ist auch auf Einkünfte entsprechend anzuwenden, die aufgrund einer Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht besteuert werden.


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