Category Image
Gesetze

KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 8a KSVG, [Verlegung des Tätigkeitsortes]

§ 8a eingefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606). Absatz 2 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), bisheriger Wortlaut des § 8a wurde Absatz 1.

(1) Verlegt ein Versicherter oder Zuschussberechtigter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, ist diese Änderung vom 1. des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält.

(2)§ 309 Absatz 1 SGB V gilt entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.