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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 229 SGB V, Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

(1)1 Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

  • 1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
    • a)lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
    • b)unfallbedingte Leistungen, Entschädigungszahlungen nach dem SGB XIV sowie dem SEG,
    • Buchstabe b neugefasst durch G vom 18. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) (1. 1. 2025).

    • c)bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 v. H. des Zahlbetrags und
    • d)bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 v. H. des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
  • 2.Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  • 3.Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
  • 4.Renten und Landabgaberenten nach dem ALG mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

  • 5.Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
  • Nummer 5 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

2 Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. 3 Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Absatz 2 entsprechend.

Zu § 229 siehe RS 2004/01, Ziff. A.VIII.1., Ziff. A.1.1.1.1..


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