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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 417 SGB V, Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung

§ 417 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).

(1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von 6 Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten,

  • 1.die gemäß § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 3 AufenthG für einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ausgestellt wurde und
  • 2.die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II oder § 19 SGB XII hilfebedürftig sind.

(2)1 Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem 24. 2. 2022 und vor dem 1. 6. 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 3 oder Absatz 4 AufenthG ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 AZRG erfolgt ist. 2 Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 AsylG ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. 10. 2022 nachzuholen.

(3) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen ist.


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