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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 189 SGB VI, Berechnungsgrundsätze

Die Berechnungsgrundsätze des 2. Kapitels (§§ 121 bis § 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


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