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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe
§ 56 SGB VIII, Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt
§ 56 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des BGB anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2)1 Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund werden § 1835 Absatz 5 und § 1844 jeweils in Verb. mit § 1798 Absatz 2 BGB nicht angewandt. 2 In den Fällen des § 1848 in Verb. mit § 1799 Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BGB ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. 3 Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund weitergehende Ausnahmen nach § 1862 Absatz 4 in Verb. mit § 1802 Absatz 2 BGB vorsehen.
(3)1 Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist. 2 Die Anlegung von Mündelgeld ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.
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