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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe
§ 87b SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
(1)1 Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis § 52) gilt § 86 Absatz 1 bis 4 entsprechend. 2 Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem JGG gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Absatz 1 und 3 entsprechend.
(2)1 Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. 2 Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfahren nach dem JGG die letzten 6 Monate vor Abschluss des Verfahrens in einer Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Entlassungszeitpunkt.
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d entsprechend.
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