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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
§ 86 SGB IX, Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
(1)1 Beim BMAS wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der das BMAS in Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. 2 Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch
1.die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sowie
2.die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Regelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung des Bundesministeriums bei der Festlegung von Fragestellungen und Kriterien.
3 Das BMAS trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur aufgrund von Vorschlägen des Beirats.
(2)1 Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. 2 Von diesen beruft das BMAS
1.2 Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit,
2.2 Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit,
3.6 Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene zu vertreten,
4.16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,
5.3 Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
6.ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen,
7.ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit,
8.2 Mitglieder auf Vorschlag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
9.ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
10.3 Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Bund,
11.ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
12.ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
13.ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung,
14.5 Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte Menschen und der Inklusionsbetriebe,
15.ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände,
16.2 Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer und
17.ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
3 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
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