§ 32 SGB XII, Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung
§ 32 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
(1)1 Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. 2 Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. 3 Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).
(2)
Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V als angemessen.
(4)1 Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. 2 Angemessen sind Beiträge
- 1.bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 VAG ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG genügen, oder
- 2.für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a SGB V in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung.
3 Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten besteht.
4 Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der 3 Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als 3 Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.
(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 SGB V genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 VAG ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146).
(5)
Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
(6)1 Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI versichert sind oder nach § 26a SGB XI der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a SGB V in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 SGB XI halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. 2 Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.