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§ 104 SGG, [Übermittlung der Klageschrift, Aufforderung zur schriftlichen Äußerung]
1 Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem 17. Titel des GVG wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. 2 Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. 3 Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. 4 Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, dass auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. 5 Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. 6 Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist, steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837) und G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2222). Satz 2 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444). Satz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444), geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208).
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